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Use Case: Konformität von komplexen Anlagen

Aktualisiert: 11. Aug. 2021

Der folgende Case beschreibt das Vorgehen für einen Anlagenbetreiber im Bereich Abwasserreinigung (ARA), welcher eine Erweiterung seiner Prozessanlage durchgeführt hat.


Für den Zubau wurden verschiedene Teilmaschinen (unvollständige Maschinen) bei unterschiedlichen Lieferanten evaluiert und eingekauft. Der Betreiber stellte aus den Teilmaschinen eine Prozessmaschine zusammen. Damit wurde er zu einem „HERSTELLER komplexer Anlagen“ (vollständige Maschine) und musste ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen.

Maschinen, Komponenten oder komplexe Anlagen müssen bezüglich Personen- und Betriebssicherheit konform sein gemäss der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG beziehungsweise der Maschinenverordnung (MaschV). Die MaschV ist in der Schweiz seit dem 29.12.2009 in Kraft und zusammen mit der Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) dem Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) untergeordnet.

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AUFTRAG

Der Betreiber erteilte das Mandat ein Konformitätsbewertungsverfahren mit allen Teilprozessen durchzuführen. Primär wurde eine Risikobeurteilung über den gesamten Lebenszyklus vorgenommen, um die für die komplexe Anlage geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Das Ziel war den notwendigen Konformitätsnachweis zu erbringen.


UNTERSTÜTZUNG

Der Kunde wurde bei der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens bei folgenden Aufgaben unterstützt:

  • Erbringung der Konformitätserklärung für die komplexe Anlage gemäss den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

  • Beurteilung der Konformität zur Druckgeräte-Richtlinie 2014/68/EU, zur ATEX-Richtlinie 2014/34/EU, zur EMV-Richtlinie 2014/30/EU, sowie zur Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU. Für die Maschinensteuerung wird die Validierung mit Performance-Levels (PL/PLr) nach EN ISO 13849-1 durchgeführt

  • Ausarbeitung einer Risikobeurteilung gemäss Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der harmonisierten Norm EN ISO 12100, Aufstellung eines Massnahmenplans mit Schutzmassnahmen – Restrisikodiskussion mit Anlagenbetreiber

  • Erstellung einer Leistungserklärung, respektive einer „internen technischen Dokumentation“. Diese beinhaltet eine Begehung der Prozessmaschine, die Risikobeurteilung bzw. Gefährdungsanalyse sowie die daraus resultierende Beschreibung der notwendigen Schutzmassnahmen

  • Überprüfung der von den Lieferanten erhaltenen Einbauanweisungen, Konformitätserklärungen oder Baumusterprüfungen auf Konformität zu den relevanten Richtlinien

  • Einforderung von fehlenden oder unvollständigen Lieferantendokumentationen wie Inbetriebnahme-Protokolle, CE-Dokumente und Betriebsanleitungen

  • Erstellung der übergeordneten Bedienungsanleitung, welche unter anderem die Wartungs- und Instandhaltungsanleitungen (Checkliste für sicherheitsrelevante Wartungsintervalle, Funktionsprüfungen) mit Einbezug der Sicherheitsanweisungen der einzelnen Maschinenteile beinhaltet

  • Erstellung einer Betriebssicherheitsbewertung: Durchführung einer einfachen Risikobeurteilung bezüglich der Arbeitsorganisation, der einzelnen Arbeitsprozesse sowie der Arbeitsmittel und Betriebsstoffe durch einen Sicherheitsingenieur


NUTZEN

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